Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Battermann & Tillery GmbH und deren Tochtergesellschaften

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Battermann & Tillery GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber. Diese AGB dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt,es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt ihre Geltung ausdrücklich schriftlich.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber erklärt sich durch Erteilung des Auftrags mit ihrer Geltung einverstanden.
  4. Die AGB sind in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers einzusehen.

2. Auftragserteilung

  1. Der Auftrag ist für den Aufragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit er schriftlich bestätigt wurde. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Zusagen und Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie von diesem eingeschalteten Sachverständigen.
  2. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  3. Erfolgt die Bestellung der Leistung des Auftragnehmers auf elektronischem Weg, bestätigt der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeverklärung verbunden werden.

3. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, zur Verfügung.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten oder der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.
  3. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorgenannten Punkte 3.1. bis 3.3. erfolgt im alleinigen Risiko des Auftraggebers, soweit den Auftragnehmer nicht ein Mitverschulden trifft.
  5. Der Aufraggeber hat alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Vorbereitungshandlungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Zu begutachtende Objekte hat der Auftraggeber frei zugänglich und in begutachtungsfähigem Zustand bereit zu halten.
  6. Ist die Ausführung des Auftrags aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Grundes zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, behält sich der Aufragnehmer vor, den entstandenen Schaden (Auftragswert abzgl. ersparter Aufwendungen, bezogen auf den jeweiligen Termin) in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger.
  7. Entstehen bei einem vereinbarten Termin Verzögerungen durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers, behält sich der Auftragnehmer vor, den hierdurch entstandenen Mehraufwand zum vereinbarten, ersatzweise üblichen, Stundensatz in Rechnung zu stellen.

4. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen neutral, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen. Soweit Gegenstand des Auftrages, werden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehenden anerkannten Vorschriften und Regeln der Technik beachtet.
  2. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch die Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt, Teilleistungen sind möglich. Wenn sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges oder der vereinbarten Festvergütung ergeben, werden diese - soweit möglich vorab- ergänzend schriftlich zwischen den Vertragsparteien geregelt.
    Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zuzumuten ist, kann dieser zurücktreten. Mit Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Auftraggeber die bis dahin geleisteten Tätigkeiten zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte ausführen lassen.
  4. Der Auftragnehmer wird zur Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßen Ermessen durchführen, Erkundigungen einziehen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Bilder u. a. Belege anfertigen oder anfertigen lassen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden oder es sich um außerordentliche Maßnahmen handelt.
  5. Bei Beratungsleistungen sind die abgegebenen Erklärungen, Hinweise oder Stellungnahmen des Auftragnehmers stets als Vorschläge zu verstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gewährleistet der Auftragnehmer bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge keinen erhöhten oder in sonstiger Weise konkretisierten Sicherheitsgrad.

5. Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird weder das Gutachten noch sonstige Tatsachen und Dokumente, die bei der Ausführung des Auftrages bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, nutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche, behördliche oder gerichtliche angeordnete Verpflichtungen zur Offenlegung sowie offenkundige Tatsachen.
  2. Von den zur Einsicht überlassenen oder zur Auftragsdurchführung übergebenen Dokumenten darf der Aufragnehmer Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. An den Ergebnissen der Auftragsdurchführung, die dem Urheberrecht unterliegen, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht ausdrücklich vor.
  2. Mit der Auftragsbestätigung wird der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers schriftlich festgelegt. Die erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten dürfen von dem Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, der mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung, die sich nach der jeweils gültigen Gebührenaufstellung des Auftragnehmers richtet, es sei denn, es wurde eine Festvergütung schriftlich vereinbart. Hilfsweise richtet sich die Vergütung nach den Sätzen, die von freiberuflich tätigen Schifffahrts- und Gütersachverständigen üblicherweise berechnet werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu erteilen. Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung des Auftrages verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  3. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist die Vergütung sofort bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  4. Die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gültige Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur Vergütung vom Auftragnehmer erhoben.
  5. Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten mit Einlösung als Zahlung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Gewährleistung

  1. Soweit der Aufragnehmer Dienstleistungen erbringt, schuldet er damit keinen konkreten Erfolg. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die aus den Dienstleistungen des Auftragnehmers resultierenden Entscheidungen zu treffen.
  2. Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang anzuzeigen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als rdnungsgemäß erbracht.
  3. Bei berechtigten Reklamationen kann der Auftraggeber nach Mitteilung eines Mangels von dem Auftragnehmer Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuerstellung) verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung steht dem Auftragnehmer zu.
  4. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder ein zweiter Nacherfüllungsversuch ebenfalls fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
  5. Bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn der Auftragnehmer die einem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist das Rücktrittsrecht ebenfalls ausgeschlossen.

9. Kündigung

  1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung möglich.
  2. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger Abmahnung weiter grob gegen seine Pflichten als Sachverständiger verstößt.
  3. Für den Auftragnehmer liegt in wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendige Mitwirkung verweigert, in unzulässiger Weise die Leistungen und/oder deren Ergebnis beeinflusst, in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
  4. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, kann er eine Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.
  5. Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch für die vertragsgemäße Leistung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen, eine geringere vertragliche Leistung oder höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

10. Haftung

  1. Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch gestützt wird. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
  2. Auf besondere Risiken, außerordentliche Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Hiervon abgesehen ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:
    1. Der Auftragnehmer haftet nur für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Beruht die Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
    2. Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers in den Fällen des vorstehenden Absatzes beschränkt auf 100.000,00 Euro je Schadensereignis. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Ist die Summe der Einzelansprüche höher als 100.000,00 Euro, so wird der Betrag im Verhältnis der erhobenen Ansprüche anteilig verteilt. Wird die Verteilung unter den Anspruchstellern - aus welchem Grund auch immer - strittig, so kann der Auftragnehmer sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern durch Hinterlegung der Haftungshöchstsumme befreien.
    3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, begrenzt oder beschränkt sind, gilt dies auch für eine eventuelle Haftung der Organe und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer er sich zur Vertragserfüllung bedient.
    4. Soweit der Auftragnehmer nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten.
    5. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  5. Darüber hinaus ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Die Beziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach dem Vertrag, auf den Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung findet.
  2. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Bremen) Erfüllungsort.
  3. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (Bremen).

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke ergeben, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Auftraggeber und Aufragnehmer verpflichten sich für diesen Fall, den beabsichtigten Zwecks durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung zu regeln.


Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 27.05.2019)


1 Einleitende Bestimmungen

  1. Die Battermann & Tillery GmbH (im Folgenden: „Battermann & Tillery“) führt Verkäufe nicht im eigenen Namen, sondern namens und in Vollmacht von Dritten (im Folgenden „Verkäufern“) durch. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für derartige Verkäufe, insbesondere Havarieverkäufe, einschließlich der entsprechenden vorvertraglichen Maßnahmen, die Battermann & Tillery im Auftrag von Verkäufern vornimmt. Käufer im Sinne dieser AVB sind auch Kaufinteressenten, die lediglich ein Angebot abgeben, ohne dass es zur Erteilung eines Zuschlags zu ihren Gunsten kommt. Diese AVB regeln das Zustandekommen und den Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
  2. Der Bieter (im Folgenden „Käufer“) erkennt diese Bedingungen durch Abgabe eines Gebots an.
  3. Diese AVB ausschließende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
  4. Diese AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
  5. Einzelvertragliche Absprachen haben Vorrang vor diesen AVB. Allerdings bedürfen Absprachen über Änderungen oder Abweichungen von diesen AVB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise in diesen AVB auf die ergänzende Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne entsprechende Klarstellung ergänzend, soweit sie nicht in diesen AVB oder anderweitig durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB findet nicht statt. Verbraucher sind nicht berechtigt, Gebote abzugeben. Battermann & Tillery prüft die Unternehmereigenschaft des Käufers vor Abgabe eines Gebots. Auf Anfrage hat der Käufer seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
  8. Soweit in diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB.

2 Vertragsgegenstand, Rolle von Battermann & Tillery

  1. Battermann & Tillery führt den Verkauf der Gegenstände im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Verkäufers durch. Battermann & Tillery wird während der gesamten Abwicklung des Kaufvertrages ausschließlich als Stellvertreter des Verkäufers tätig. Die Namhaftmachung des Verkäufers ist gewährleistet und erfolgt spätestens bei Rechnungstellung im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags. Der Kaufvertrag über die Gegenstände kommt direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und Battermann & Tillery besteht nicht.
  2. Battermann & Tillery erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Verkäufer. Der Käufer ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen Battermann & Tillery und dem Verkäufer einbezogen. Eine Begründung von Vertrauen in die Leistungen von Battermann & Tillery ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen.

3 Zustandekommen des Kaufvertrags

  1. Die Ausschreibung der beschädigten Güter stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausschreibung besteht nicht. Durch ein Gebot gibt der Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für die angebotene Ware auf der Grundlage dieser AVB ab. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Angebotsfrist der jeweiligen Ausschreibung erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr von Battermann & Tillery maßgebend. Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers behält sich vor, die Laufzeit von Ausschreibungen nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Ausschreibungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
  2. Die Kaufgebote sind fristgerecht, schriftlich (per E-Mail, über die Ausschreibungsplattform oder per Fax) bei Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers einzureichen. Telefonische Gebote werden nicht angenommen. Die Entscheidung über die Annahme des Gebots (im Folgenden auch: „der Zuschlag“) erfolgt nach Abschluss der Gebotsauswertung, in der Regel innerhalb von 24 Stunden (ein Werktag), jedoch nicht später als fünf Werktage nach dem Ende der Angebotsfrist. Mit Zugang der Mitteilung über den Zuschlag beim Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu den vereinbarten Bedingungen auf der Grundlage dieser AVB zustande.
  3. Ein Anspruch des Höchstbietenden auf Erteilung des Zuschlags besteht nicht. Battermann & Tillery behält sich die freie Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags vor und behält sich auch ausdrücklich vor, von einem Zuschlag abzusehen, insbesondere, wenn auch das höchste Gebot die Preiserwartung nicht erreicht. Bis zur Erteilung des Zuschlags steht es Battermann & Tillery frei, die Partie oder Teile davon vom Verkauf zurückziehen, gleich aus welchen Gründen.

4 Angaben zum Kaufgegenstand, Gewährleistungsausschluss

  1. Bei der Ware handelt es sich um gebrauchte Ware oder um Ware aus Schadensfällen, weshalb sie Neuprodukten nicht gleichzustellen ist.
  2. Mit der Beschreibung der Beschädigungen wird auf bekannte Vorschäden hingewiesen. Die Darstellungen und bildlichen Beschreibungen sind unverbindlich. Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, weder Garantien im Sinne des § 443 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Dies gilt insbesondere für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft und Zustand. Die Angaben zu den Schäden beinhalten nicht die Aussage, dass die Ware im Übrigen mangelfrei ist. Die zum Verkauf angebotene Ware kann von dem Käufer besichtigt und geprüft werden. Es wird dringend davon abgeraten, Gebote ohne vorherige Besichtigung abzugeben.
  3. Battermann & Tillery übernimmt keine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer. Battermann & Tillery ist gegenüber dem Käufer nicht zur Prüfung und Untersuchung der Ware verpflichtet. Beschreibungen der Ware durch Battermann & Tillery erfolgen nach bestem Wissen von Battermann & Tillery. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Angaben des Verkäufers und Dritter wird nicht übernommen.
  4. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Zuschlagserteilung befindet, unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde. Die Haftung für Schäden bemisst sich nach § 7.
  5. Soweit Gewichtsfeststellungen erforderlich oder vorgeschrieben sind, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Battermann & Tillery ist berechtigt, die Verwiegung durch einen von ihr ausdrücklich anerkannten Kontrolleur zu verlangen. LKW-/Waggonverwiegungen werden nur mit vorherigem Einverständnis von Battermann & Tillery akzeptiert.

5 Kaufpreis, Zahlung

  1. Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
  2. Alle Steuern, Zölle und Einfuhrgenehmigungen, welcher Art auch immer, gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Der Käufer hat den Kaufpreis für die Ware innerhalb von 48 Stunden nach Zuschlag und Rechnungserhalt zu zahlen. Bei verderblicher Ware ist der Kaufpreis innerhalb 24 Stunden nach erteiltem Zuschlag zu zahlen. Die Zahlungsfristen sind fix vereinbart. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorstehenden Fristen, gerät er in Verzug. Sämtliche Überweisungsspesen und Ähnliches gehen zu Lasten des Käufers. Die Aushändigung der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach Geldeingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zuschlagserteilung der Kaufpreis nicht auf dem Konto eingegangen, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen nur in elektronischer Form im PDFFormat erstellt werden.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
  6. Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

6 Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Standort der Ware wie in der Ausschreibung angegeben. Der Käufer holt die Ware auf seine Kosten und eigene Gefahr ab.
  2. Demontage und Abtransport erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Die Abholung hat spätestens bis zu dem in der Ausschreibung genannten Abholdatum zu erfolgen. Der Käufer gerät bei Überschreiten des Abholdatums automatisch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug mit der Abholung, hat er ab dem in der Ausschreibung genannten Termin Lagergeld in der in der Ausschreibung genannten Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aus dem Verzug des Käufers bleibt vorbehalten. Sämtliche weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
  4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Käufer oder an die von ihm benannte Transportperson auf den Käufer über.

7 Rücktritt, Schadensersatz

  1. Ein Recht zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen besteht nur, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Die Haftung des Verkäufers sowie die Haftung von Battermann & Tillery ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften begrenzt:
    1. Eine Haftung besteht, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
    2. Bei einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, die in die Vertragserfüllung eingeschaltet sind.
    4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.

8 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache.

9 Haftung des Käufers

  1. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer und Battermann & Tillery, jeweils einzeln, sämtliche Vorgaben in den Ausschreibungsbedingungen, beispielsweise zur Einschränkung der Verwendung der Waren, strikt einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, fehlerhafte Produkte im Sinne von § 3 ProdHaftG nicht zu veräußern.
  2. Für den Fall des Inverkehrbringens der Produkte, auch nach etwaiger Verarbeitung, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Produkthaftungsansprüchen frei, für die der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet, die jedoch auf Pflichtverletzungen des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger beruhen. Hierzu gehört beispielsweise, jedoch nicht abschließend, die Veräußerung von im Sinne des § 3 ProdHaftG fehlerhafter Produkte, obwohl deren Fehler beim Kauf vom Verkäufer bekannt waren.
  3. Ab Zuschlag haftet der Käufer auch für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen, lebensmittelrechtlichen und sonstigen Gesetze, Verordnungen, Bedingungen etc.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer wie auch Battermann & Tillery sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Falle einer Verletzung der vorgenannten Vorschriften durch den Käufer entstehen und sie auch von sämtlichen gegen sie aufgrund derartiger Verstöße erhobenen Forderungen freizuhalten.

10 Sicherheiten

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Rücktritt die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
    4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Sachen gelten, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend. Veräußert der Käufer die neue Sache, tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung in Höhe desjenigen Anteils ab, der dem Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht, maximal jedoch in Höhe des Rechnungswerts der dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen.
  2. Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Auslagen.

11 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem BDSG.
  2. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Havarieverkäufen zur Anbahnung und Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge. Nach erfolgtem Zuschlag übermittelt Battermann & Tillery personenbezogene Daten des Käufers wie insbesondere Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse an den Verkäufer.
  3. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der unter https://www.baty-tenders.com abrufbaren Datenschutzerklärung.

12 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen AVB unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Battermann & Tillery behält sich vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AVB. Die jeweils geltende Fassung dieser AVB ist unter https://www.ba-ty.com/geschaeftsbedingungen abrufbar.
  3. Der Käufer darf Ansprüche aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für eine Verpflichtung aus diesen AVB Bremen.
  5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Bremen.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

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